Update von 08.01.2022
Corona-Regeln und Ballettunterricht
Ab der kommenden Woche gelten in Wiesbaden wieder neue Regeln bzgl. des Umgangs mit Sars-CoV-2. Für die Dance Academy ändert sich zunächst nichts, dass bedeutet folgendes:
- Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre müssen zur Ballettstunde das Testheft aus der Schule mitbringen und vorzeigen. Somit kommen sie der Nachweispflicht nach. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
- Schülerinnen und Schüler, die älter als 18 Jahre sind, können nur am Unterricht teilnehmen, wenn sie
- entweder 2x geimpft sind UND einen tagesaktuellen negativen Testnachweis mitbringen, der nicht älter als 24 Stunden ist,
- oder 3x geimpft sind (hier entfällt die Pflicht des notwendigen Testnachweises).
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Update von 16. Dezember 2021
Liebe Schüler/ Schülerinnen,
Diese weiteren Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab Donnerstag, dem 16. Dezember 2021.
Diese Regeln gelten in unserer Schule unmittelbar für die Gruppen C1 und C2.
Bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G-Plus. Draußen 2G.
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Update vom 03.09.2021
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern
Ab Freitag, 3. September, gelten in Wiesbaden unter anderem folgende Regeln auch für unsere Ballettschule:
Ein Negativnachweis durch einen Impf-, Genesen- oder negativen Testnachweis beziehungsweise
ein Schülertestheft (3G-Regel)
ist unter anderem bei folgenden Situationen notwendig: vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés, …), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte, …)
Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder über sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind benötigen keine Negativnachweise.
Update vom 27.08.2021
Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,
die Dance Academy schließt sich den Präventionswochen der allgemeinbildenden Schulen in Hessen an, um das Unterrichtsangebot in Präsenz für unsere Schülerinnen und Schüler aufrecht erhalten zu können.
Kinder, die in der Grundschule oder in der weiterführenden Schule getestet werden, erhalten von dort ein Testheft, in welchem das Testergebnis vermerkt wird. Dieses Testheft sollten die Kinder idealerweise mit sich führen und ggf. vorlegen.
Für Jugendliche, die kein Testheft haben und Erwachsene, gilt die 3-G-Regelung. Diese Personengruppe muss folgende Nachweise erbringen – zu belegen per Handy oder auf Papier:
- Nachweis über die vollständige Covid-19 Impfung ODER
- Nachweis über Genesenenstatus ODER
- einen Testnachweis auf Covid-19 (Schnelltest), welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Wir freuen uns darauf, alle Schülerinnen und Schüle in der kommenden Woche wiederzusehen und gemeinsam mit ihnen tanzen zu können!
Herzliche Grüße
Rosa Romero & Team
Rechtliches
Kündigungen
Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der aktuellen Corona-Lage besteht nicht, da die Unterbrechung des Präsenzunterrichts in der Gruppe befristet ist. Unser Kursangebot erfolgt aktuell als Online-Unterricht. Sobald die Corona-Bestimmungen es zulassen, werden wir unsere Leistungen wieder als Präsenzunterricht anbieten. Eine Kündigung wird demnach erst mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist gültig.
Pausierungen
Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Vertragspause zu beantragen. Senden Sie uns dazu eine entsprechende E-Mail an info@danceacademy-wiesbaden.de Die Beantragung muss den Vor- und Nachnamen des/der Schüler/in und den/die besuchten Kurs/e enthalten. Bitte beachten Sie dabei, dass diese Beantragung spätestens 7 Tage vor Monatsende erfolgen muss um im Folgemonat wirksam zu werden. Ein rückwirkendes Aussetzen des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich. Wenn Sie sich für eine Pausierung Ihres Vertrages entscheiden, ist für die Dauer der Pausierung das Kündigungsrecht außer Kraft. Die Vertragspause wird automatisch aufgehoben, sobald Sie sich entscheiden entweder am Online-Unterricht oder bei Schulöffnung am Präsenzunterricht teilzunehmen. Ab dem Zeitpunkt gelten wieder die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.